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Statuten Bezirksschützenverband Andelfingen
   
gültig ab 1. Januar 2004
   
Statuten als PDF-Dokument
I. Name und Sitz
 
  Art. 1 Name und Sitz
  Unter dem Namen ‘Bezirksschützenverband Andelfingen’ (BSVA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Andelfingen.
 
  Art. 2 Zweck
  Der BSVA ist die Vereinigung der Kreisschiessverbände (KSV) und Schützenvereine des Bezirks Andelfingen und vertritt deren Interessen.

Er fördert das ausserdienstliche, wie auch das sportliche und leistungssportliche Schiessen und pflegt die Kameradschaft.
 
  Art. 3 Mittel
  Der Zweck wird erreicht durch:
 
 
- Förderung und Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen und Jungschützenkursen
- Förderung und Durchführung des sportlichen und leistungssportlichen Schiessens
- Förderung und Durchführung von Nachwuchskursen in Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen
 
  Art. 4 Allgemeines
  Der BSVA ist zusammen mit dem MSV Benken für den Jubiläumsstein auf der ‘Guggere’ in Benken verantwortlich.
II. Mitgliedschaft
 
  Art. 5 Organisation
  Der Bezirksschützenverband besteht aus den Kreisschiessverbänden, deren Vereinen s o wie Ehrenmitgliedern. Er ist Mitglied des Zürcher Kantonalschützenve r bandes (ZKSV). Die Zugehörigkeit der Vere i ne zum BSVA begründet auch deren Mitgliedschaf t im ZKSV und im Schweizerischen Schiesssportve r band (SSV).
 
  Art. 6 Versicherung
  Die dem BSVA angehörenden Sektionen und deren Mitglieder sind bei der USS gegen Unfall und Haftpflichtansprüche versichert.
 
  Art. 7 Mitglieder
  Als Mitglieder des BSVA gelten die fünf Kreisschiessverbände
 
 
- Andelfingen
- Flaachtal
- Kohlfirst
- Ossingen und Umgebung
- Stammertal
 
  mit allen dazugehörenden bezirksinternen Sektionen.
 
  Art. 8 Aufnahme
  Die Aufnahme in den BSVA erfolgt nach den Bestimmungen der Statuten des ZKSV. Dem schriftlichen Aufnahmegesuch sind die Vereinsstatuten in 4-facher Ausführung, sowie ein Vorstands- und ein Mitgliederverzeichnis beizulegen. Die Sektionen müssen mit allen Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern dem BSVA beitreten. Das Aufnahmegesuch wird durch den Bezirksvorstand an den Kantonalvorstand weitergeleitet. Jede aufgenommene Sektion wird Mitglied eines Kreisverbandes.
 
  Art. 9 Austritt
  Der Austritt muss vor dem 31. März schriftlich dem BSVA zur Weiterleitung an den ZKSV erklärt werden. Bei späterem Austritt ist für das laufende Jahr der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
 
  Bei Vereinsauflösungen und Fusionen gelten die Ausführungsbestimmungen des SSV.
 
  Art. 10 Ausschluss
  Über den Ausschluss von Vereinen entscheidet der Kantonalvorstand nach Massgabe seiner Statuten und Anhörung des Bezirksvorstandes. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung des ZKSV rekurriert werden. Der Entscheid der DV ZKSV ist endgültig. Der ausgeschlossene Verein hat für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
 
  Art. 11 Ansprüche
  Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des BSVA. Ebenfalls entfallen sämtliche Leistungen des BSVA und der Dachverbände.
 
  Art. 12 Statuten der Vereine
  Die Statuten der Vereine unterliegen der Genehmigung durch den Bezirksvorstand. Die Statuten der Vereine dürfen den Statuten der übergeordneten Verbände nicht widersprechen. Gegen den Entscheid des Bezirksvorstandes kann innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand ZKSV rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig.
 
  Art. 13 Ernennungen
  Personen, die sich um das Schiesswesen im allgemeinen oder um den BSVA im besonderen verdient gemacht haben, können durch die Delegiertenversammlung, auf Antrag des Bezirksvorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Diese haben an der Delegiertenversammlung das Stimm- Wahl- und Antragsrecht.
III. Organe
 
  Art. 14 Organe
  Die Organe des BSVA sind;
 
 
- Delegiertenversammlung
- Präsidentenkonferenz
- Bezirksvorstand
- Revisionsstelle
 
  Delegiertenversammlung
 
  Art. 15 Begriff, Aufgaben und Zusammensetzung
  Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des BSVA. Sie bestimmt die Verbands- und Finanzpolitik.

Sie setzt sich zusammen aus:
 
 
- den Vereinsdelegierten
- den Delegierten der Kreisvorständen
- den Vorstandsmitgliedern BSVA
- den Ehrenmitgliedern
- der Revisionsstelle
- dem Präsidenten der Schiesskommission
 
  Art. 16 Vertretungsrecht
  Die Vereine können bis 50 lizenzierte Vereinsmitglieder zwei und für je 30 weitere lizenzierte Vereinsmitglieder einen zusätzlichen Vertreter abordnen. Es dürfen nur eigene Mitglieder delegiert werden. Jeder Delegierte darf ein Mandat ausüben und eine Stimme abgeben. Der Präsident der Schiesskommission hat das Stimm- und Wahlrecht.
 
  Art. 17 Einberufung
  Die ordentliche Delegiertenversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

Der Vorstand oder die Präsidentenkonferenz kann im Interesse des BSVA ausserordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Vereine muss eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.

Der Antrag für die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung muss die Verhandlungsthemen und deren Begründung beinhalten.

Die ausserordentliche Delegiertenversammlung muss innert zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.

Die Einladung samt Traktandenliste muss mindestens 21 Tage vor der Delegiertenversammlung erfolgen.
 
  Art. 18 Kompetenzen
  In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen:
 
 
- Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes sowie Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Voranschlages
- Wahl von mindestens 7 Mitgliedern in den Bezirksvorstand
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Revisionsstelle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung von Reglementen
- Beschlussfassung über Anträge des Bezirksvorstandes, der Präsidentenkonferenz, der Kreisschiessverbände und der Vereine
- Statutenänderungen
 
  Art. 19 Anträge
  Die Anträge müssen zwei Monate vor der Delegiertenversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand BSVA eingereicht werden.
 
  Art. 20 Abstimmungen und Wahlen
  Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Vorbehalten bleiben die Art. 37 und Art. 38 dieser Statuten.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Die Delegiertenversammlung bestimmt, ob offen oder geheim gewählt oder abgestimmt werden soll. Vorstandswahlen erfolgen geheim, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er durch Stichentscheid.
  Präsidentenkonferenz
 
  Art. 21 Begriff, Aufgaben und Zusammensetzung
  Die Präsidentenkonferenz ist ein Organ des BSVA. Sie koordiniert Anlässe und hilft komplexere Geschäfte für die Delegiertenversammlung vorzubereiten.

Sie setzt sich zusammen aus:
 
 
- Vereinspräsidenten
- Vereinsdelegierten (Untersektionen 1 zusätzlichen Delegierten)
- Kreispräsidenten
- Vorstand BSVA
- Ehrenmitglieder
- Präsident der Schiesskommission
 
  Art. 22 Vertretungsrecht
  Jeder Verein hat Anspruch auf zwei Stimmrechte. Jeder Stimmberechtigte darf nur ein Mandat ausüben und nur eine Stimme abgeben. Der Präsident der Schiesskommission hat das Stimm- und Wahlrecht.
 
  Art. 23 Einberufung
  Die ordentliche Präsidentenkonferenz findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt.

Der Vorstand BSVA kann, wenn es die Geschäfte erfordern, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einberufen.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand BSVA. Sie hat samt Traktandenliste mindestens 15 Tage vor der Konferenz zu erfolgen.
 
  Art. 24 Kompetenzen
  In die Kompetenzen der Präsidentenkonferenz fallen:
 
 
- Beschluss über die Durchführung von Anlässen und Übergabe dieser an entsprechende Organisatoren und Schiessplätze
- Festlegen von Schiessprogrammen und Reglementen
- Beschluss über finanzielle Anpassungen im Schiessbereich mit seinen Anlässen
- Schiesskalender des BSV Andelfingen
- Anträge an die DV vorbereiten
- Genehmigung der Besoldungsverordnung des Bezirksvorstandes
- Bericht des SK Präsidenten
- Besondere Aktivitäten koordinieren
- Erfahrungsaustausch
 
  Art. 25 Abstimmungen und Wahlen
  Beschlüsse der Präsidentenkonferenz werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Die Präsidentenkonferenz bestimmt, ob offen oder geheim gewählt oder abgestimmt werden soll. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

Der Vorsitzende stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er durch Stichentscheid.
  Bezirksvorstand
 
  Art. 26 Organisation
  Der Bezirksvorstand besteht aus 7-11 Mitglieder, welche durch die Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden und nach Ablauf derselben wieder wählbar sind.

Bei Ersatzwahlen tritt der Gewählte in die ordentliche Amtsdauer ein.

Die verschiedenen Bezirksteile sollten berücksichtigt werden. Jeder Kreisschiessverband sollte im Bezirksvorstand vertreten sein. Ausnahmsweise können pro Verein zwei Mitglieder im Bezirksvorstand vertreten sein, sofern keine andere Nomination vorliegt.

Der Bezirksvorstand konstituiert sich, ausser dem Präsidenten, selbst.

Der Präsident ist erster Delegierter im Kantonalvorstand. Die weiteren Delegierten werden durch den Bezirksvorstand bestimmt.

Der Bezirksvorstand besteht in der Regel aus den folgenden Ressort:
   
 
- Präsident
- Sekretär-Aktuar
- Protokollführer
- Kassier
- Schützenmeister 300m
- Schützenmeister 50m/25m
- Feldschiessen 300m/50m/25m
- Jungschützenwesen 300m
- Gruppenmeisterschaft 300m
- Gruppenmeisterschaft 50m/25m/10m
- Matchwesen Gewehr
- Matchwesen Pistole
- Nachwuchs Gewehr
- Nachwuchs Pistole
 
  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten noch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die Demission eines Vorstandsmitgliedes hat bis zum 31. Dezember zu erfolgen.
 
  Art. 27 Aufgaben
  Der Bezirksvorstand hat folgende Aufgaben:
   
 
- Vertretung des BSVA gegen aussen
- Kontaktpflege zur Schiesskommission
- Vorbereitung der Geschäfte für die Delegiertenversammlung
- Vorbereitung der Geschäfte für die Präsidentenkonferenz
- Aufsicht über die Ausführung der gefassten Beschlüsse
- Aufsicht der kantonalen und bezirksinternen Anlässe
- Ausarbeiten und Inkraftsetzung von Weisungen gemäss den Vorschriften und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
- Verwaltung des Vermögens
- Rechnungsführung
- Berichterstattung und Regelung der Unterschriftsberechtigung
 
  Art. 28 Kompetenzen
  Der Vorstand ist berechtigt für Aufgabenbereiche Kommissionen zu bilden. Die Erledigung einzelner Aufgaben kann an Personen ausserhalb des Vorstandes übertragen werden.

Die finanzielle Kompetenz des Bezirksvorstandes beträgt, soweit die Ausgaben nicht im Voranschlag enthalten sind, Fr. 3'000.00 im Einzelfall, höchstens jedoch Fr. 6’000.00 pro Rechnungsjahr.

Alle übrigen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der DV oder der Präsidentenkonferenz vorbehalten sind, erledigt der Bezirksvorstand.
 
  Art. 29 Entschädigung
  Den Mitgliedern des Vorstandes und den mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionären wird eine Entschädigung gemäss speziellem Spesenreglement ausgerichtet.
  Revisionsstelle
 
  Art. 30 Revisionsstelle
  Die Revisionsstelle besteht aus zwei Verbandsvereinen, die durch die Delegiertenversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden; eine sofortige Wiederwahl ist nicht gestattet.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und das Vorha n densein der Vermögenswerte; sie erstattet über das Ergebnis ihrer Revision zuhanden der Del e giertenversammlung einen schriftl i chen Bericht und stellt Antrag.

Die Revisionsstelle ist jederzeit berechtigt, die Buchhaltung, Belege und die Vermögensbestände zu prüfen.

Die Revisionsstelle ist mindestens 10 Tage vor der Revision schriftlich einzuladen.
IV. KreisschiessverbÄnde
 
  Art. 31 Zusammensetzung
  Die Kreisschiessverbände bestehen aus Vereinen in nächster Umgebung. Sie haben einen eigenen Vorstand.

Die Vertreter der Kreisschiessverbände haben an der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
 
  Art. 32 Rechte und Pflichten
  Die KSV können selbständig Schiessanlässe, gemäss den gültigen Vorschriften durchführen. Sie regeln ihre Finanzen selbst.

Die Zielsetzung der Kreisschiessverbände muss denjenigen des BSVA und seinen Dachverbänden entsprechen. Der BSVA kann den Kreisschiessverbänden Anlässe und Aufgaben übertragen.

Die Statuten und deren Änderungen sind dem Bezirksvorstand zur Genehmigung einzureichen.

Der Vorstand ist den Dachverbänden gegenüber verantwortlich.
V. Schiesswesen
 
  Art. 33 Aufgaben des BSVA
  Der BSVA ist für die von den Dachverbänden übertragenen Anlässe und Aufgaben verantwortlich. Er überwacht diese gemäss den jeweiligen Reglementen und Bestimmungen. Er ist Träger der Bezirksanlässe, wofür er die notwendigen Reglemente erstellt.

Regelmässige Wettkämpfe sind möglichst auf allen Distanzen und Disziplinen durchzuführen.

Das Matchschiessen, die Jungschützenkurse und Nachwuchsausbildung sind auf allen Distanzen und Disziplinen zu fördern.
VI. Finazielles
 
  Art. 34 Jahresbeitrag
  Der Jahresbeitrag besteht aus:

      a. einem einheitlichen Grundbeitrag pro Verein
      b. einem Mitgliederbeitrag für jedes lizenzierte Vereinsmitglied

Der Mitgliederbeitrag wird aufgrund der Anzahl lizenzierten Schützen in den Vereinen bestimmt. Beitragspflichtig sind die lizenzierten Vereinsmitglieder, alle übrigen Vereinsmitglieder sind beitragsfrei. Doppel- und Mehrfachmitglieder sind beitragsfrei.

Als Erhebungsgrundlage dient die Vereins- und Verbandsadministration des SSV. Stichtag für die Mitgliedererhebung des laufenden Jahres, für welches die Beiträge erhoben werden, ist identisch mit dem vom SSV festgelegten Erhebungsdatum.

Die Beiträge werden jährlich von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis Ende Juli des laufenden Jahres an den Bezirksschützenverband Andelfingen zu entrichten.
 
  Art. 35 Rechnungsabschluss
  Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
  Art. 36 Vermögensanlagen
  Das Vermögen ist in sicheren Wertschriften und Sparheften einer Zürcher Bank anzulegen und zu deponieren. Die Bank wird vom Bezirksvorstand festgelegt.

Für den Rückzug von Wertschriften sind die Unterschriften des Präsidenten, sowie des Kassiers erforderlich.
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
 
  Art. 37 Statutenrevision
  Zur Revision der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
 
  Art. 38 Auflösung
  Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Die vorhandenen Vermögenswerte sind in diesem Falle einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu übergeben. Bei deren Fehlen gehen die Vermögenswerte – zugunsten eines neuen Bezirksverbandes Andelfingen – zur Aufbewahrung an den Zürcher Kantonalschützenverband. Die maximale Aufbewahrungsdauer beträgt 15 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Vermögenswerte an den Zürcher Kantonalschützenverband über.
 
  Art. 39 Genehmigung und Gültigkeit
  Diese vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung des Bezirksschützenverbandes Andelfingen vom 12. März 2004 in Kleinandelfingen genehmigt und treten rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Sie ersetzen jene vom 14. März 2003.
 
 
Der Präsident Der Sektretär
Urs Stähli Ruedy Forster
 
Durch den Zürcher Kantonalschützenverband an der Vorstandssitzung vom 22. Juni 2004 in Adlikon b. Andelfingen genehmigt.
 
 
Der Präsident Der Sektretär
H.R. Alder R. Georgi

 
Vorstand
Ehrenmitglieder
Statuten
BSVA Diplom
BSVA Gabe
Kreisverbände/
Sektionen
 
Match Sponsor
Nachwuchs Sponsor
 
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