| Statuten
Bezirksschützenverband Andelfingen |
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| gültig
ab 1. Januar 2004 |
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| I. |
Name und Sitz |
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Art. 1 Name
und Sitz |
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Unter dem Namen ‘Bezirksschützenverband
Andelfingen’ (BSVA) besteht ein Verein
im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in
Andelfingen. |
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Art. 2 Zweck |
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Der BSVA ist die Vereinigung
der Kreisschiessverbände (KSV) und
Schützenvereine des Bezirks Andelfingen
und vertritt deren Interessen.
Er fördert
das ausserdienstliche, wie auch das sportliche
und leistungssportliche Schiessen und pflegt
die Kameradschaft.
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Art. 3 Mittel |
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Der Zweck wird erreicht durch: |
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| - |
Förderung und Durchführung
der ausserdienstlichen Schiessübungen
und Jungschützenkursen |
| - |
Förderung und Durchführung
des sportlichen und leistungssportlichen
Schiessens |
| - |
Förderung und Durchführung
von Nachwuchskursen in Zusammenarbeit
mit anderen Verbänden und Organisationen |
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Art. 4 Allgemeines |
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Der BSVA ist zusammen mit
dem MSV Benken für den Jubiläumsstein
auf der ‘Guggere’ in Benken verantwortlich. |
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| II. |
Mitgliedschaft |
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Art. 5 Organisation |
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Der Bezirksschützenverband
besteht aus den Kreisschiessverbänden,
deren Vereinen s o wie Ehrenmitgliedern.
Er ist Mitglied des Zürcher Kantonalschützenve
r bandes (ZKSV). Die Zugehörigkeit
der Vere i ne zum BSVA begründet auch
deren Mitgliedschaf t im ZKSV und im Schweizerischen
Schiesssportve r band (SSV). |
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Art. 6 Versicherung |
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Die dem BSVA angehörenden
Sektionen und deren Mitglieder sind bei
der USS gegen Unfall und Haftpflichtansprüche
versichert. |
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Art. 7 Mitglieder |
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Als Mitglieder des BSVA gelten
die fünf Kreisschiessverbände |
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| - |
Andelfingen |
| - |
Flaachtal |
| - |
Kohlfirst |
| - |
Ossingen und Umgebung |
| - |
Stammertal |
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mit allen dazugehörenden
bezirksinternen Sektionen. |
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Art. 8 Aufnahme |
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Die Aufnahme in den
BSVA erfolgt nach den Bestimmungen der
Statuten des ZKSV. Dem schriftlichen Aufnahmegesuch
sind die Vereinsstatuten in 4-facher Ausführung,
sowie ein Vorstands- und ein Mitgliederverzeichnis
beizulegen. Die Sektionen müssen mit
allen Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern
dem BSVA beitreten. Das Aufnahmegesuch
wird durch den Bezirksvorstand an den Kantonalvorstand
weitergeleitet. Jede aufgenommene Sektion
wird Mitglied eines Kreisverbandes. |
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Art. 9 Austritt |
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Der Austritt muss
vor dem 31. März schriftlich dem BSVA
zur Weiterleitung an den ZKSV erklärt
werden. Bei späterem Austritt ist
für das laufende Jahr der volle Jahresbeitrag
zu entrichten. |
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Bei Vereinsauflösungen
und Fusionen gelten die Ausführungsbestimmungen
des SSV. |
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Art. 10 Ausschluss |
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Über den Ausschluss
von Vereinen entscheidet der Kantonalvorstand
nach Massgabe seiner Statuten und Anhörung
des Bezirksvorstandes. Gegen den Beschluss
kann innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe
an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung
des ZKSV rekurriert werden. Der Entscheid
der DV ZKSV ist endgültig. Der ausgeschlossene
Verein hat für das laufende Jahr den
vollen Jahresbeitrag zu bezahlen. |
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Art. 11 Ansprüche |
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Mit dem Austritt oder
Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf
das Vermögen des BSVA. Ebenfalls entfallen
sämtliche Leistungen des BSVA und
der Dachverbände. |
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Art. 12 Statuten
der Vereine |
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Die Statuten
der Vereine unterliegen der Genehmigung
durch den Bezirksvorstand. Die Statuten
der Vereine dürfen den Statuten der übergeordneten
Verbände nicht widersprechen. Gegen
den Entscheid des Bezirksvorstandes kann
innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand
ZKSV rekurriert werden. Dieser entscheidet
endgültig. |
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Art. 13 Ernennungen |
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Personen, die sich
um das Schiesswesen im allgemeinen oder
um den BSVA im besonderen verdient gemacht
haben, können durch die Delegiertenversammlung,
auf Antrag des Bezirksvorstandes, zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Diese haben an der
Delegiertenversammlung
das Stimm- Wahl- und
Antragsrecht.
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| III. |
Organe |
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Art. 14
Organe |
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Die Organe des BSVA sind; |
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| - |
Delegiertenversammlung |
| - |
Präsidentenkonferenz |
| - |
Bezirksvorstand |
| - |
Revisionsstelle |
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Delegiertenversammlung |
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Art. 15 Begriff,
Aufgaben und Zusammensetzung |
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Die Delegiertenversammlung
ist das oberste Organ des BSVA. Sie bestimmt
die Verbands- und Finanzpolitik.
Sie setzt sich zusammen aus: |
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| - |
den Vereinsdelegierten |
| - |
den Delegierten der Kreisvorständen |
| - |
den Vorstandsmitgliedern BSVA |
| - |
den Ehrenmitgliedern |
| - |
der Revisionsstelle |
| - |
dem Präsidenten der Schiesskommission |
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Art. 16 Vertretungsrecht |
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Die Vereine können
bis 50 lizenzierte Vereinsmitglieder zwei
und für je 30 weitere lizenzierte
Vereinsmitglieder einen zusätzlichen
Vertreter abordnen. Es dürfen nur
eigene Mitglieder delegiert werden. Jeder
Delegierte darf ein Mandat ausüben
und eine Stimme abgeben. Der Präsident
der Schiesskommission hat das Stimm- und
Wahlrecht. |
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Art. 17 Einberufung |
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Die ordentliche Delegiertenversammlung
findet im ersten Quartal des Jahres statt.
Der Vorstand oder die Präsidentenkonferenz kann
im Interesse des BSVA ausserordentliche Delegiertenversammlungen
einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel
aller Vereine muss eine ausserordentliche Delegiertenversammlung
einberufen werden.
Der Antrag für die Einberufung einer ausserordentlichen
Delegiertenversammlung muss die Verhandlungsthemen
und deren Begründung beinhalten.
Die ausserordentliche Delegiertenversammlung muss innert
zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.
Die Einladung samt Traktandenliste muss mindestens
21 Tage vor der Delegiertenversammlung erfolgen. |
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Art. 18 Kompetenzen |
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In die Kompetenz der Delegiertenversammlung
fallen: |
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| - |
Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes
sowie Festsetzung des Mitgliederbeitrages
und Genehmigung des Voranschlages |
| - |
Wahl von mindestens 7 Mitgliedern
in den Bezirksvorstand |
| - |
Wahl des Präsidenten |
| - |
Wahl der Revisionsstelle |
| - |
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| - |
Genehmigung von Reglementen |
| - |
Beschlussfassung über Anträge
des Bezirksvorstandes, der Präsidentenkonferenz,
der Kreisschiessverbände und
der Vereine |
| - |
Statutenänderungen |
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Art. 19 Anträge |
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Die Anträge müssen
zwei Monate vor der Delegiertenversammlung
schriftlich und begründet dem Vorstand
BSVA eingereicht werden. |
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Art. 20 Abstimmungen
und Wahlen |
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Beschlüsse der
Delegiertenversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Vorbehalten bleiben
die Art. 37 und Art. 38 dieser Statuten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang
das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Die Delegiertenversammlung bestimmt, ob
offen oder geheim gewählt oder
abgestimmt werden soll. Vorstandswahlen
erfolgen geheim, wenn dies ein Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
Der Vorsitzende stimmt und wählt
mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
er durch Stichentscheid.
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Präsidentenkonferenz |
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Art. 21
Begriff, Aufgaben und Zusammensetzung |
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Die Präsidentenkonferenz
ist ein Organ des BSVA. Sie koordiniert Anlässe
und hilft komplexere Geschäfte für
die Delegiertenversammlung vorzubereiten.
Sie setzt sich zusammen aus: |
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| - |
Vereinspräsidenten |
| - |
Vereinsdelegierten (Untersektionen
1 zusätzlichen Delegierten) |
| - |
Kreispräsidenten |
| - |
Vorstand BSVA |
| - |
Ehrenmitglieder |
| - |
Präsident der Schiesskommission |
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Art. 22 Vertretungsrecht |
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Jeder Verein hat Anspruch
auf zwei Stimmrechte. Jeder Stimmberechtigte
darf nur ein Mandat ausüben und nur
eine Stimme abgeben. Der Präsident
der Schiesskommission hat das Stimm- und
Wahlrecht. |
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Art. 23
Einberufung |
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Die ordentliche Präsidentenkonferenz
findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte
statt.
Der Vorstand BSVA kann, wenn es
die Geschäfte
erfordern, jederzeit eine ausserordentliche
Konferenz einberufen.
Die Einladung erfolgt
durch den Vorstand BSVA. Sie hat samt Traktandenliste
mindestens 15 Tage vor der Konferenz zu
erfolgen.
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Art. 24 Kompetenzen |
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In die Kompetenzen der Präsidentenkonferenz
fallen: |
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| - |
Beschluss über die Durchführung
von Anlässen und Übergabe dieser
an entsprechende Organisatoren und Schiessplätze |
| - |
Festlegen von Schiessprogrammen und
Reglementen |
| - |
Beschluss über finanzielle Anpassungen
im Schiessbereich mit seinen Anlässen |
| - |
Schiesskalender des BSV Andelfingen |
| - |
Anträge an die DV vorbereiten |
| - |
Genehmigung der Besoldungsverordnung
des Bezirksvorstandes |
| - |
Bericht des SK Präsidenten |
| - |
Besondere Aktivitäten koordinieren |
| - |
Erfahrungsaustausch |
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Art. 25
Abstimmungen und Wahlen |
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Beschlüsse der
Präsidentenkonferenz werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Wahlen entscheidet
im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
das relative Mehr.
Die Präsidentenkonferenz
bestimmt, ob offen oder geheim gewählt
oder abgestimmt werden soll. Wahlen erfolgen
geheim, wenn dies ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt.
Der Vorsitzende
stimmt und wählt
mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
er durch Stichentscheid.
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Bezirksvorstand |
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Art. 26 Organisation |
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Der Bezirksvorstand besteht
aus 7-11 Mitglieder, welche durch die Delegiertenversammlung
auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt
werden und nach Ablauf derselben wieder wählbar
sind.
Bei Ersatzwahlen tritt der Gewählte in die ordentliche Amtsdauer ein.
Die verschiedenen Bezirksteile sollten berücksichtigt werden. Jeder Kreisschiessverband
sollte im Bezirksvorstand vertreten sein. Ausnahmsweise können pro Verein
zwei Mitglieder im Bezirksvorstand vertreten sein, sofern keine andere Nomination
vorliegt.
Der Bezirksvorstand konstituiert sich, ausser dem Präsidenten, selbst.
Der Präsident ist erster Delegierter im Kantonalvorstand. Die weiteren Delegierten
werden durch den Bezirksvorstand bestimmt.
Der Bezirksvorstand besteht in der
Regel aus den folgenden Ressort: |
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| - |
Präsident |
| - |
Sekretär-Aktuar |
| - |
Protokollführer |
| - |
Kassier |
| - |
Schützenmeister 300m |
| - |
Schützenmeister 50m/25m |
| - |
Feldschiessen 300m/50m/25m |
| - |
Jungschützenwesen 300m |
| - |
Gruppenmeisterschaft 300m |
| - |
Gruppenmeisterschaft 50m/25m/10m |
| - |
Matchwesen Gewehr |
| - |
Matchwesen Pistole |
| - |
Nachwuchs Gewehr |
| - |
Nachwuchs Pistole |
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Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn neben dem Präsidenten oder Vizepräsidenten
noch mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Der Präsident stimmt
mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Demission eines Vorstandsmitgliedes
hat bis zum 31. Dezember zu erfolgen.
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Art. 27 Aufgaben |
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Der Bezirksvorstand hat
folgende Aufgaben: |
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| - |
Vertretung des BSVA gegen aussen |
| - |
Kontaktpflege zur Schiesskommission |
| - |
Vorbereitung der Geschäfte
für die Delegiertenversammlung |
| - |
Vorbereitung der Geschäfte
für die Präsidentenkonferenz |
| - |
Aufsicht über die Ausführung
der gefassten Beschlüsse |
| - |
Aufsicht der kantonalen und bezirksinternen
Anlässe |
| - |
Ausarbeiten und Inkraftsetzung von
Weisungen gemäss den Vorschriften
und unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse |
| - |
Verwaltung des Vermögens |
| - |
Rechnungsführung |
| - |
Berichterstattung und Regelung der
Unterschriftsberechtigung |
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Art. 28 Kompetenzen |
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Der Vorstand ist berechtigt
für Aufgabenbereiche Kommissionen
zu bilden. Die Erledigung einzelner Aufgaben
kann an Personen ausserhalb des Vorstandes übertragen
werden.
Die finanzielle Kompetenz des Bezirksvorstandes
beträgt, soweit die Ausgaben nicht
im Voranschlag enthalten sind, Fr. 3'000.00
im Einzelfall, höchstens jedoch Fr.
6’000.00 pro Rechnungsjahr.
Alle übrigen
Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich
der DV oder der Präsidentenkonferenz
vorbehalten sind, erledigt der Bezirksvorstand.
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Art. 29 Entschädigung |
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Den Mitgliedern des Vorstandes
und den mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionären
wird eine Entschädigung gemäss speziellem
Spesenreglement ausgerichtet. |
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Revisionsstelle |
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Art. 30 Revisionsstelle |
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Die Revisionsstelle
besteht aus zwei Verbandsvereinen, die
durch die Delegiertenversammlung auf eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt
werden; eine sofortige Wiederwahl ist nicht
gestattet.
Die Revisionsstelle prüft
die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit
und das Vorha n densein der Vermögenswerte;
sie erstattet über
das Ergebnis ihrer Revision zuhanden der
Del e giertenversammlung einen schriftl
i chen Bericht und stellt Antrag.
Die Revisionsstelle
ist jederzeit berechtigt, die Buchhaltung,
Belege und die Vermögensbestände
zu prüfen.
Die Revisionsstelle ist
mindestens 10 Tage vor der Revision schriftlich
einzuladen.
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| IV. |
KreisschiessverbÄnde |
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Art. 31
Zusammensetzung |
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Die Kreisschiessverbände
bestehen aus Vereinen in nächster
Umgebung. Sie haben einen eigenen Vorstand.
Die Vertreter der Kreisschiessverbände
haben an der Delegiertenversammlung und
der Präsidentenkonferenz das Stimm-,
Wahl- und Antragsrecht.
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Art. 32
Rechte und Pflichten |
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Die KSV können
selbständig Schiessanlässe, gemäss
den gültigen Vorschriften durchführen.
Sie regeln ihre Finanzen selbst.
Die Zielsetzung
der Kreisschiessverbände
muss denjenigen des BSVA und seinen Dachverbänden
entsprechen. Der BSVA kann den Kreisschiessverbänden
Anlässe und Aufgaben übertragen.
Die Statuten und deren Änderungen
sind dem Bezirksvorstand zur Genehmigung
einzureichen.
Der Vorstand ist den Dachverbänden
gegenüber verantwortlich.
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| V. |
Schiesswesen |
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Art. 33
Aufgaben des BSVA |
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Der BSVA ist für
die von den Dachverbänden übertragenen
Anlässe und Aufgaben verantwortlich.
Er überwacht diese gemäss den
jeweiligen Reglementen und Bestimmungen.
Er ist Träger der Bezirksanlässe,
wofür er die notwendigen Reglemente
erstellt.
Regelmässige Wettkämpfe
sind möglichst auf allen Distanzen
und Disziplinen durchzuführen.
Das
Matchschiessen, die Jungschützenkurse
und Nachwuchsausbildung sind auf allen
Distanzen und Disziplinen zu fördern.
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| VI. |
Finazielles |
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Art. 34
Jahresbeitrag |
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Der Jahresbeitrag
besteht aus:
a.
einem einheitlichen Grundbeitrag
pro Verein
b.
einem Mitgliederbeitrag für
jedes lizenzierte Vereinsmitglied
Der Mitgliederbeitrag
wird aufgrund der Anzahl lizenzierten Schützen
in den Vereinen bestimmt. Beitragspflichtig
sind die lizenzierten Vereinsmitglieder,
alle übrigen
Vereinsmitglieder sind beitragsfrei. Doppel-
und Mehrfachmitglieder sind beitragsfrei.
Als Erhebungsgrundlage dient die Vereins-
und Verbandsadministration des SSV. Stichtag
für die Mitgliedererhebung des laufenden
Jahres, für welches die Beiträge
erhoben werden, ist identisch mit dem vom
SSV festgelegten Erhebungsdatum.
Die Beiträge
werden jährlich
von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Die Beiträge sind bis Ende Juli des
laufenden Jahres an den Bezirksschützenverband
Andelfingen zu entrichten.
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Art. 35
Rechnungsabschluss |
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Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen. |
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Art. 36 Vermögensanlagen |
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Das Vermögen
ist in sicheren Wertschriften und Sparheften
einer Zürcher Bank anzulegen und zu
deponieren. Die Bank wird vom Bezirksvorstand
festgelegt.
Für den Rückzug von
Wertschriften sind die Unterschriften des
Präsidenten,
sowie des Kassiers erforderlich.
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| VII. |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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Art. 37 Statutenrevision |
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Zur Revision
der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
der an der Delegiertenversammlung anwesenden
Stimmberechtigten. |
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Art. 38 Auflösung |
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Die Auflösung
des Verbandes kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der an der Delegiertenversammlung anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die
vorhandenen Vermögenswerte sind
in diesem Falle einer allfälligen
Nachfolgeorganisation zu übergeben.
Bei deren Fehlen gehen die Vermögenswerte – zugunsten
eines neuen Bezirksverbandes Andelfingen – zur
Aufbewahrung an den Zürcher Kantonalschützenverband.
Die maximale Aufbewahrungsdauer beträgt
15 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist gehen
die Vermögenswerte an den Zürcher
Kantonalschützenverband über.
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Art. 39 Genehmigung
und Gültigkeit |
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Diese vorstehenden
Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung
des Bezirksschützenverbandes Andelfingen
vom 12. März 2004 in Kleinandelfingen
genehmigt und treten rückwirkend auf
den 1. Januar 2004 in Kraft.
Sie ersetzen
jene vom 14. März 2003.
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| Der Präsident |
Der Sektretär |
| Urs Stähli |
Ruedy Forster |
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Durch den Zürcher Kantonalschützenverband
an der Vorstandssitzung vom 22. Juni 2004
in Adlikon b. Andelfingen genehmigt. |
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| Der Präsident |
Der Sektretär |
| H.R. Alder |
R.
Georgi |
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